Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, spielt der Umstand, dass die Beschuldigte wohl nicht wusste, in welcher Höhe ihr durch die Nichtangabe der veränderten Haushaltsgrösse zu hohe Leistungen zukommen würden, für die Bejahung der Bereicherungsabsicht keine Rolle. Damit ist auch die Eventualabsicht zu bejahen, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;