12 ist. Indem die Beschuldigte es trotz dieser grundsätzlichen Kenntnis unterliess, den Sozialdienst über den Zuzug von E.________ zu informieren, nahm sie zumindest in Kauf, dass ihr zu hohe Sozialleistungen ausgerichtet werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, spielt der Umstand, dass die Beschuldigte wohl nicht wusste, in welcher Höhe ihr durch die Nichtangabe der veränderten Haushaltsgrösse zu hohe Leistungen zukommen würden, für die Bejahung der Bereicherungsabsicht keine Rolle.