Aus den Akten des Sozialdienstes der D.________ ergibt sich indessen, dass die Beschuldigte auch im Zusammenhang mit anderen Vorkommnissen auf ihre Pflicht, Veränderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, aufmerksam gemacht worden ist (vgl. hierzu E. II. 13.2.). Sodann gab die Beschuldigte selbst an, gewusst zu haben, dass ein allfälliger Zuzug ihres Ehemannes gemeldet werden müsse. Angesichts dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beschuldigten die Meldepflicht trotz ihrer geringen Deutschkenntnisse zumindest grundsätzlich bewusst gewesen