Daneben bestätigte die Beschuldigte auch durch Unterzeichnung der Zielvereinbarung und des Handlungsplan vom 14. März 2016 sowie vom 9. November 2017, auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht worden zu sein. Es mag zwar zutreffen, dass nicht alleine aufgrund solcher Erklärungen auf den Vorsatz geschlossen werden kann, zumal die Beschuldigte lediglich über geringe Deutschkenntnisse verfügt. Aus den Akten des Sozialdienstes der D.___