148a Abs. 1 StGB. Die Beschuldigte unterzeichnete am 3. Dezember 2014 das Formular «Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen», mit welchem sie erklärte, Kenntnis davon zu nehmen, dem Sozialamt sämtliche Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Daneben bestätigte die Beschuldigte auch durch Unterzeichnung der Zielvereinbarung und des Handlungsplan vom 14. März 2016 sowie vom 9. November 2017, auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht worden zu sein.