Die Beschuldigte hat damit – entgegen ihrer Behauptungen – gegenüber dem Sozialamt für den Leistungsanspruch relevante Tatsachen verschwiegen und darüber hinaus auch unwahre Angaben gemacht. Durch die unterlassene Meldung wurden der Beschuldigten für den Zeitraum von August 2018 bis November 2018 Sozialleistungen ausgerichtet, welche den ihr tatsächlich zustehenden Betrag um CHF 2'052.00 überstiegen (pag. 198 ff.). Die Beschuldigte erfüllt damit den objektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB.