_ per August 2018 zur Beschuldigten an die G.________strasse zog. Dabei unterliess es die Beschuldigte (und auch E.________) dem Sozialamt den Zuzug zu melden. Die veränderten Wohnverhältnisse hätten bei entsprechender Kenntnis des Sozialamtes die Kürzung der Sozialleistungen zur Folge gehabt. Die Beschuldigte hat damit – entgegen ihrer Behauptungen – gegenüber dem Sozialamt für den Leistungsanspruch relevante Tatsachen verschwiegen und darüber hinaus auch unwahre Angaben gemacht.