Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs ist davon auszugehen, dass sich die mehrmaligen Unterlassungen der Beschuldigten auf einen einzelnen Willensentschluss zurückführen lassen. Demzufolge liegt nach Ansicht der Kammer eine Handlungs- bzw. eine Unterlassungseinheit vor (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 254 vom 19. Januar 2021). 16.2 Subsumtion unter den Tatbestand Wie bereits die Vorinstanz zutreffend und willkürfrei feststellte, ist davon auszugehen, dass E.________ per August 2018 zur Beschuldigten an die G.________strasse zog.