Unvollständige Angaben werden folglich zwar als Handlung betrachtet. Die Beschuldigte hat es jedoch gleichzeitig «unterlassen», vollständige Angaben in Bezug auf ihre veränderten Wohnverhältnisse zu machen. Die Meldung wurde von August 2018 bis zum Zeitpunkt, in dem die Sozialbehörde im November 2018 davon Kenntnis erhielt, mithin über vier Monate hinweg, unterlassen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs ist davon auszugehen, dass sich die mehrmaligen Unterlassungen der Beschuldigten auf einen einzelnen Willensentschluss zurückführen lassen.