11 vom 13. Oktober 2020). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe die Tatbestandsvariante der unwahren oder unvollständigen Angabe ein Handeln darstellt, während diejenige des Verschweigens die Charakteristik eines echten Unterlassungsdelikts aufweise (Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2019 und 6B_1015/2019, beide vom 4. Dezember 2019, E. 4.5.2). Unvollständige Angaben werden folglich zwar als Handlung betrachtet.