16. Erwägungen der Kammer 16.1 Gesamtbetrachtung der einzelnen Handlungen Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass eine Gesamtbetrachtung der Handlungen angezeigt ist. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 416). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: