12 Abs. 1 StGB e contrario). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Obwohl nicht explizit im Gesetzestext genannt, muss gemäss FIOLKA/VETTERLI (Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, Plädoyer 5/16, S. 93) subjektiv auch Bereicherungsabsicht vorhanden sein, wobei Eventualabsicht nach der Praxis des Bundesgerichts, welcher die Kammer folgt, ausreicht (BGE 105 IV 21 E. 3a S. 36; 118 IV 32 E. 2a S. 34;