10 richtlichen Rechtsprechung – den Tatbestand bereits durch das blosse Nichtmelden von verbesserten Verhältnissen als erfüllt. Ein aktives Nachfragen nach veränderten Verhältnissen durch das Sozialamt als Leistungserbringer ist mit Blick auf die Botschaft und die Entstehungsgeschichte der Norm im Rahmen der Ausschaffungsinitiative nicht erforderlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Der Tatbestand kann nur vorsätzlich erfüllt werden (Art. 12 Abs. 1 StGB e contrario).