Dabei habe sie in Bezug auf den Erhalt von unrechtmässigen Leistungen eventualvorsätzlich und mit Eventualabsicht gehandelt. Die Beschuldigte macht demgegenüber geltend, sie habe gegenüber dem Sozialamt weder falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht noch Tatsachen verheimlicht oder in anderer Weise Täuschungshandlungen vorgenommen. Es fehle damit an einem objektiven Tatbestandsmerkmal, weshalb sie von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe freizusprechen sei.