28 Sozialhilfegesetz (SHG; BGS 860.1) hierzu verpflichtet gewesen sei. Sie habe dadurch nicht nur relevante Angaben verschwiegen, sondern auch unwahre Angaben gemacht, woraufhin ihr das Sozialamt im Zeitraum von August 2018 bis November 2018 höhere Leistungen ausrichtete, als dies bei Kenntnis der veränderten Wohnverhältnisse der Fall gewesen wäre. Dabei habe sie in Bezug auf den Erhalt von unrechtmässigen Leistungen eventualvorsätzlich und mit Eventualabsicht gehandelt.