14. Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Die Beschuldigte habe es unterlassen, dem Sozialdienst den Zuzug von E.________ zu melden, obschon sie gestützt auf die ihr bekannte Meldepflicht nach Art. 28 Sozialhilfegesetz (SHG; BGS 860.1) hierzu verpflichtet gewesen sei.