Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, der Anklagesachverhalt sei erstellt, nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung erweist sich nicht als augenfällig unzutreffend und damit nicht als willkürlich. Die Kammer geht – wie auch die Vorinstanz – von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus: Es steht fest, dass E.________ spätestens ab August 2018 zur Beschuldigten an die G.________strasse gezogen ist, wo genügend Platz und Schlafgelegenheiten vorhanden waren. Weder E.________ noch die Beschuldigte selbst meldeten die veränderte Wohnverhältnisse dem Sozialdienst der D.________.