_ widerlegt. Dieser schilderte nachvollziehbar und im Einklang mit dem durch die Sozialinspektoren Beobachteten, dass man in der Wohnung an der F.________strasse nicht richtig leben könne, es habe keine Dusche und es würden sich dort viele Männer aufhalten. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er zu Unrecht behaupten sollte, E.________ habe ihm gegenüber gesagt, sie habe Angst dort zu übernachten und benutze lediglich den Briefkasten (pag. 247 f.) Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, der Anklagesachverhalt sei erstellt, nicht zu beanstanden.