_ habe vor September 2018 an der F.________strasse gewohnt und sei dann nachdem der Arzt ihr das Zeugnis ausstellte, welches attestierte, dass sie auf Hilfe angewiesen sei, zu ihr gezogen. Das ärztliche Zeugnis datiert vom 10. September 2018 (pag 128). An der Hauptverhandlung hingegen behauptete die Beschuldigte, E.________ wohne erst seit Februar 2019 bei ihr an der G.________strasse, was sie auch in ihrer Berufungsbegründung wiederholte. Dabei handelt es sich um die dritte Variante der zeitlichen Eingliederung des Zuzugs von E.________ bei der Beschuldigten, führte sie doch in ihrem Schreiben vom 7. März 2019 noch aus, diese wohne seit August 2018 bei ihr.