Bereits die Berichte der Sozialinspektoren legen den Schluss nahe, dass E.________ bereits vor Abschluss des Untermietvertrags und ihrem offiziellen Zuzug im Februar 2019 bei der Beschuldigten an der G.________strasse gewohnt hat. Insbesondere spricht dafür, dass sich E.________ bei den unangemeldeten Hausbesuchen bei der Beschuldigten jeweils in deren Wohnung befand, wobei gemäss den Feststellungen der Sozialinspektoren in der Wohnung genügend Platz und Schlafgelegenheiten bestanden, um E.________ zu beherbergen.