7 die Beschuldigte in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 5. März 2022 durch Rechtsanwalt B.________ ausführen, dass der (unbestrittene) häufige Aufenthalt von E.________ in ihrer Wohnung nicht in Form eines «festen, gemeldeten Wohnsitzes» gewesen, sondern als familiäre Unterstützung erfolgt sei. E.________ sei erst per 2. Februar 2019 an die G.________strasse gezogen (pag. 476 ff.). Bereits die Berichte der Sozialinspektoren legen den Schluss nahe, dass E._____