des Schreibens geholfen habe. Das, was sie eigentlich habe sagen wollen, sei im Schreiben jedoch nicht richtig erfasst worden. Sie spreche nicht so gut Deutsch. Die Definition von Wohnen sei falsch. E.________ habe nicht bei ihr gewohnt, sie habe sie nur unterstützt (pag. 352 Rz. 25 ff., pag. 353 Rz. 1 ff.). Mit den Beobachtungen der Sozialinspektoren konfrontiert, wonach in der Wohnung Schlafgelegenheiten für acht bis zehn Personen vorgefunden worden seien, gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass es damals zwei Probleme gegeben habe, einerseits sei sie gerade frisch eingezogen.