In der Folge bestritt die Beschuldigte hingegen, dass E.________ vor Abschluss des Untermietvertrags im Februar 2019 bei ihr gewohnt habe. Sie führte wiederholt aus, dass E.________ sie lediglich unterstützt habe, als sie schwanger und krank gewesen sei und sich deshalb viel bei ihr in der Wohnung aufgehalten habe (pag. 352 Rz. 23 f.). Dies habe sie der Sozialarbeiterin mitgeteilt (pag. 352 Rz. 23 f.). Auf Vorhalt der von ihr unterzeichneten Rückerstattungserklärung vom 3. Dezember 2014 sowie der Zielvereinbarung/