Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin, diese Berechnungen zu präzisieren, nahm der Sozialdienst eine Korrektur des Betrags auf CHF 16'605.35 vor, wovon CHF 2'052.00 auf den Zeitraum von August 2018 bis November 2018 entfielen (pag. 200). Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 3. September 2020 erklärte die Beschuldigte auf Frage, seit wann ihre Cousine E.________ bei ihr wohne, dass diese vor September 2018 an der F.________strasse gewohnt habe. Seit der Arzt ihr das Zeugnis geschrieben habe, wohne E.________ bei ihr, da sie Hilfe benötige (pag. 234 Rz. 195 f.). In der Folge bestritt die Beschuldigte hingegen, dass E._____