_ habe aber in ihrem eigenen Haushalt gelebt und sich auch nicht finanziell an den Haushaltskosten beteiligt. Sie habe finanziell weder Vorteile noch Einsparungen gehabt. Seit dem 1. August 2018 sei E.________ permanent bei ihr wohnhaft, weshalb sie auch damit einverstanden sei, die für den Zeitraum von 1. August 2018 bis 30. November 2018 zu viel bezogenen Sozialleistungen zurückzuerstatten (pag. 125). Damit hat die Beschuldigte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden.