Der Sozialdienst der D.________ liess der Beschuldigten aufgrund der Ergebnisse der Sozialinspektion und der eigenen Berechnungen eine Rückerstattungsvereinbarung über die zu viel bezogenen Sozialhilfegelder zukommen und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 7. März 2019 führte die Beschuldigte aus, dass E.________ bis zum 30. Juli 2018 an der F.________strasse gewohnt habe und lediglich deshalb viel Zeit bei ihr an der G.________strasse verbracht habe, weil sie selber Hilfe benötigt habe. E.________ habe aber in ihrem eigenen Haushalt gelebt und sich auch nicht finanziell an den Haushaltskosten beteiligt.