12. Beweismittel Die Vorinstanz fasst die für die Sachverhaltswürdigung vorhandenen Beweismittel – die Rückerstattungsverpflichtung für Sozialhilfeleistungen vom 3. Dezember 2014, die Zielvereinbarungen/Handlungsplan vom 14. März 2016 und 9. November 2017, den Abschlussbericht der Sozialinspektion vom 12. November 2018, den Nachbericht vom 29. November 2018, das rechtliche Gehör zur Rückerstattungsvereinbarung und den Abschlussbericht der Sozialinspektion betreffend E.________ sowie die Aussagen der Beschuldigten, E.________, H.________ und I.________ – vollständig und korrekt zusammen.