11. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 391). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht bestreitet, dass E.________ bereits vor ihrem offiziellen Zuzug im Februar 2019 viel Zeit bei ihr in der Wohnung an der G.________strasse verbracht und während ihrer Schwangerschaft sogar eine gewisse Zeit bei ihr gewohnt hat.