in der Zeit von August 2018 bis November 2018 bei ihr gewohnt habe und nicht von Oktober 2016 bis Ende Januar 2019. Der Vorwurf des Sozialamtes gründe nur auf Mutmassungen, die nicht der Realität entsprechen würden. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Grundsatzes «in dubio pro reo» könne ihr kein Verstoss gegen die Meldepflicht vorgeworfen werden (pag. 476 ff.).