Sie habe ihren festen Wohnsitz stets an der F.________strasse gehabt und nie bei ihr gewohnt. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich beim Aufenthalt von E.________ an der G.________strasse nicht um einen Zuzug, sondern lediglich um eine familiäre Unterstützung gehandelt habe. Zudem handle es sich beim Vorwurf lediglich um ein Konstrukt der Verwaltung bzw. des Sozialamtes und der Strafverfolgungsbehörden, da ihr lediglich vorgeworfen werde, dass E.________ in der Zeit von August 2018 bis November 2018 bei ihr gewohnt habe und nicht von Oktober 2016 bis Ende Januar 2019.