Die Vorinstanz erklärte sich überzeugt davon, dass E.________ spätestens ab August 2018 zur Beschuldigten an die G.________strasse zog, wobei weder sie noch die Beschuldigte den Umzug dem Sozialdienst meldete (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 410). 10. Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet in ihrer Berufungsbegründung, im besagten Zeitraum zu viel Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, dass sie einerseits aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit und andererseits