9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Ergebnis, dass es nicht plausibel erscheine, dass E.________ in einer Wohnung, wie jener an der F.________strasse, über längere Zeit hinweg gewohnt haben soll. Die Vorinstanz ging aufgrund der Beweislage davon aus, dass E.________ die Wohnung an der F.________strasse nur pro forma übernommen habe, damit sie eine Adresse vorweisen könne, tatsächlich aber dort nie gewohnt habe. Die Vorinstanz erklärte sich überzeugt davon, dass E.____