Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer im vorliegenden Fall an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung verwiesen werden (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 387 ff.).