6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (pag. 425, Ziff. 1 der Berufungserklärung vom 25. Oktober 2021). Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art.