2 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 476 ff.). Ein Schriftenwechsel entfiel infolge des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Mit Verfügung vom 8. März 2022 stellte die Verfahrensleitung den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 485 f.).