Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren legte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 6. Januar 2022 fest und wies darauf hin, dass über die allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht im Sachurteil entschieden werde (pag. 466 ff.). Rechtsanwalt B.________ nahm die Vertretung der Beschuldigten in der Folge weiterhin privat wahr (pag. 464).