3. Widerruf der amtlichen Verteidigung Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 widerrief die Verfahrensleitung die der Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung. Dies vor dem Hintergrund, dass aufgrund des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und aufgrund des Urteils der Vorinstanz oberinstanzlich weder ein Fall einer notwendigen (Art. 130 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) noch einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO) vorliegt (pag. 452 ff.). Die Entschädigung von Rechtsanwalt B._____