Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 452 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Zuber, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Wüthrich Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. Juni 2021 (PEN 21 54) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. Juni 2021 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von August bis No- vember 2018 in C.________ z.N. der D.________ (Sozialbehörde) schuldig erklärt und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 300.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf drei Tage festgesetzt. Die Verfahrenskosten von insge- samt CHF 1'837.00 wurden der Beschuldigten vollumfänglich auferlegt und es wur- de eine Entschädigung für ihre amtliche Verteidigung festgelegt (pag. 369 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 29. Juni 2021 namens und im Auftrag der Beschuldigten fristgerecht die Berufung an (pag. 375). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. September 2021 (pag. 382 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 29. September 2021 zu- gestellt (pag. 421 f.). Mit seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungser- klärung vom 25. Oktober 2021 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens der Be- schuldigten die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (pag. 425 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. No- vember 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 431 f.). 3. Widerruf der amtlichen Verteidigung Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 widerrief die Verfahrensleitung die der Be- schuldigten gewährte amtliche Verteidigung. Dies vor dem Hintergrund, dass auf- grund des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberin- stanzlichen Verfahren und aufgrund des Urteils der Vorinstanz oberinstanzlich we- der ein Fall einer notwendigen (Art. 130 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) noch einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO) vorliegt (pag. 452 ff.). Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren legte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 6. Januar 2022 fest und wies darauf hin, dass über die allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht im Sachurteil entschieden werde (pag. 466 ff.). Rechtsanwalt B.________ nahm die Vertretung der Beschuldigten in der Folge weiterhin privat wahr (pag. 464). 4. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 ordnete die Verfahrensleitung die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte der Beschuldigten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 471 f.). Am 5. März 2022 reichte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten 2 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 476 ff.). Ein Schriftenwechsel entfiel infolge des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberin- stanzlichen Verfahren. Mit Verfügung vom 8. März 2022 stellte die Verfahrenslei- tung den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 485 f.). 5. Anträge der Beschuldigten In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 5. März 2022 beantragte Rechts- anwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten was folgt (pag. 476): 1. Die Angeschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe angeblich begangen in der Zeit vom August 2018 bis November 2018 zum Nachteil der D.________ (Sozialbehörde). 2. Der Angeschuldigten sei im Strafverfahren gegen sie eine Parteientschädigung gemäss einge- reichter Honorarnote vor erster Instanz auszurichten. 3. Der Angeschuldigten sei im Strafverfahren gegen sie eine Parteientschädigung gemäss einge- reichter Honorarnote im vorliegenden Verfahren auszurichten. 4. Die Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz seien durch den Kanton Bern zu tragen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten. Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (pag. 425, Ziff. 1 der Berufungserklärung vom 25. Oktober 2021). Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliess- lich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. Diesfalls kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. A. 2014, N 3a zu Art. 398). Offensichtlich unrichtig ist eine Sach- verhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinwei- sen). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Be- weiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbeson- dere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, son- dern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der 3 tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar BGG, 3. A. 2018, N 9 zu Art. 97). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdi- gungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft ist die Kammer im vorliegenden Fall an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung verwiesen werden (S. 6 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 387 ff.). 8. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 14. Dezember 2020, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der Beschuldigten vorgeworfen, es trotz Kenntnis ihrer diesbe- züglichen Meldepflicht unterlassen zu haben, die Sozialbehörde über die Änderung ihrer Wohnverhältnisse (Haushaltsgrösse) zu informieren (Zuzug von E.________). Dadurch habe sie gewollt bewirkt, dass die Sozialbehörde davon ausging, dass ihr Bedarf (Grundbetrag und Mietzinsanteil) höher sei, als er es tatsächlich gewesen sei, mit der Folge, dass sie von der Sozialbehörde für die Monate August 2018 bis November 2018 CHF 2'052.00 zu viel Sozialhilfeleistungen (Grundbetrag und Miet- zinsanteil) ausbezahlt erhalten habe, die ihr aufgrund einer korrekten Berechnung anhand der tatsächlichen Verhältnisse nicht zugestanden hätten (pag. 298). 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Ergebnis, dass es nicht plausibel erscheine, dass E.________ in einer Wohnung, wie jener an der F.________strasse, über längere Zeit hinweg gewohnt haben soll. Die Vorinstanz ging aufgrund der Beweislage davon aus, dass E.________ die Wohnung an der F.________strasse nur pro forma übernommen habe, damit sie eine Adresse vorweisen könne, tatsächlich aber dort nie gewohnt habe. Die Vorin- stanz erklärte sich überzeugt davon, dass E.________ spätestens ab August 2018 zur Beschuldigten an die G.________strasse zog, wobei weder sie noch die Be- schuldigte den Umzug dem Sozialdienst meldete (S. 29 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 410). 10. Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet in ihrer Berufungsbegründung, im besagten Zeitraum zu viel Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben. Zur Begründung bringt sie zusam- mengefasst vor, dass sie einerseits aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit und andererseits 4 aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf Unterstützung bei der Kinderbetreuung angewiesen gewesen sei und E.________ nur deshalb viel Zeit bei ihr an der G.________strasse verbracht habe. Sie bestreitet nicht, dass E.________ während ihrer Schwangerschaft einmalig fast einen Monat bei ihr verbracht habe, um ihre Kinder zu betreuen. Dies sei jedoch nicht im Sinne eines festen, gemeldeten Wohnsitzes gewesen. Sie habe ihren festen Wohnsitz stets an der F.________strasse gehabt und nie bei ihr gewohnt. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich beim Aufenthalt von E.________ an der G.________strasse nicht um einen Zuzug, sondern lediglich um eine familiäre Unterstützung gehandelt habe. Zudem handle es sich beim Vorwurf lediglich um ein Konstrukt der Verwaltung bzw. des Sozialamtes und der Strafverfolgungsbehörden, da ihr lediglich vorgeworfen werde, dass E.________ in der Zeit von August 2018 bis November 2018 bei ihr gewohnt habe und nicht von Oktober 2016 bis Ende Januar 2019. Der Vorwurf des Sozial- amtes gründe nur auf Mutmassungen, die nicht der Realität entsprechen würden. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Grundsatzes «in dubio pro reo» könne ihr kein Verstoss gegen die Meldepflicht vorgeworfen werden (pag. 476 ff.). 11. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 391). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht bestreitet, dass E.________ bereits vor ihrem offiziellen Zuzug im Februar 2019 viel Zeit bei ihr in der Wohnung an der G.________strasse verbracht und während ihrer Schwanger- schaft sogar eine gewisse Zeit bei ihr gewohnt hat. Bestritten wird von der Be- schuldigten zusammengefasst hingegen, dass darin bereits ein Zuzug im Sinne ei- ner Wohnsitzverlegung von der F.________strasse an die G.________strasse zu erblicken sei. 12. Beweismittel Die Vorinstanz fasst die für die Sachverhaltswürdigung vorhandenen Beweismittel – die Rückerstattungsverpflichtung für Sozialhilfeleistungen vom 3. Dezember 2014, die Zielvereinbarungen/Handlungsplan vom 14. März 2016 und 9. November 2017, den Abschlussbericht der Sozialinspektion vom 12. November 2018, den Nachbericht vom 29. November 2018, das rechtliche Gehör zur Rückerstattungs- vereinbarung und den Abschlussbericht der Sozialinspektion betreffend E.________ sowie die Aussagen der Beschuldigten, E.________, H.________ und I.________ – vollständig und korrekt zusammen. Auf die entsprechenden Erwä- gungen wird verwiesen (pag. 391 ff.). Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. 13. unten) auf die einzelnen Beweismittel einge- gangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 13. Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Vorbemerkungen Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür (sie- he E. I. 6. hiervor). 5 13.2 Würdigung durch die Kammer / Willkürprüfung Sowohl bei der Beschuldigten als auch bei E.________ wurden durch die Sozialin- spektion mehrere Hausbesuche durchgeführt (pag. 18 ff. sowie pag. 162 ff.). Dabei sei E.________ bei zwei von drei Hausbesuchen bei der Beschuldigten in der Wohnung an der G.________strasse angetroffen worden. Bei der Besichtigung derselben habe durch die Sozialinspektoren festgestellt werden können, dass in den Kinderzimmern Matratzen an die Wand gelehnt gewesen seien. Insgesamt ha- be es Schlafmöglichkeiten für acht bis zehn Personen gehabt. Hingegen habe E.________ bei den Hausbesuchen an ihrer Wohnadresse an der F.________strasse nie angetroffen werden können. Aus diesem Grund sei vom Sozialdienst ein Hausbesuch arrangiert worden. Dabei sei bereits seltsam gewe- sen, dass E.________ keinen Schlüssel für die Wohnung dabeigehabt habe und sie diesen zuerst bei ihrem Vermieter Herrn J.________ habe holen müssen. Die Sozialinspektoren schilderten ihren Eindruck, wonach bei der Beschuldigten und E.________ im Hinblick auf das Vorzeigen der Wohnung an der F.________strasse Nervosität und Hektik aufgekommen sei. Sodann hätten die Sozialinspektoren beobachten können, dass E.________ anstatt der Wohnungstü- re zuerst die Türe des Velokellers geöffnet habe. Nachdem die richtige Türe zur Wohnung geöffnet worden sei, habe sich den Sozialinspektoren ein mit zwei Staubsaugern versperrter Wohnungseingang präsentiert. Im Zimmer hätten sich nicht mehr als zwei Personen aufhalten können, weil dieses mit Kleidern, Möbeln und anderen Gegenständen überfüllt gewesen sei. Im Lavabo habe sich dreckiges Geschirr befunden, wobei eine Tasse sogar modernde Kaffeereste enthalten habe. Im Mülleimer sei eine Ananas gelegen, deren Verfallsdatum bereits seit zwei Mona- ten überschritten gewesen sei. Im Kühlschrank hätten sich zahlreiche Getränke, unter anderem Bier und Limonaden befunden. Auf dem Bett sei ein Haufen mit Kleidern gelegen, wobei es sich nur um Männersachen gehandelt habe. Die Sozial- inspektoren gingen aufgrund der noch laufenden Waschmaschine davon aus, dass sich kurz vor ihrem Besuch noch eine andere Person in der Wohnung befunden habe. Angesichts des sich präsentierenden Zustands der Wohnung kamen die So- zialinspektoren zum Schluss, dass diese nicht als Wohnung benutzt werden könne. Die Platz- und Hygieneverhältnisse seien unzumutbar. Der Sozialdienst der D.________ liess der Beschuldigten aufgrund der Ergebnisse der Sozialinspektion und der eigenen Berechnungen eine Rückerstattungsverein- barung über die zu viel bezogenen Sozialhilfegelder zukommen und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 7. März 2019 führte die Beschuldig- te aus, dass E.________ bis zum 30. Juli 2018 an der F.________strasse gewohnt habe und lediglich deshalb viel Zeit bei ihr an der G.________strasse verbracht habe, weil sie selber Hilfe benötigt habe. E.________ habe aber in ihrem eigenen Haushalt gelebt und sich auch nicht finanziell an den Haushaltskosten beteiligt. Sie habe finanziell weder Vorteile noch Einsparungen gehabt. Seit dem 1. August 2018 sei E.________ permanent bei ihr wohnhaft, weshalb sie auch damit einverstanden sei, die für den Zeitraum von 1. August 2018 bis 30. November 2018 zu viel bezo- genen Sozialleistungen zurückzuerstatten (pag. 125). Damit hat die Beschuldigte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden. 6 Der Sozialdienst kam aufgrund seiner Berechnungen zum Schluss, dass die Be- schuldigte für den Zeitraum von Oktober 2016 bis November 2018 insgesamt CHF 17'796.36 zu viel an Sozialleistungen erhalten und deshalb zurückzuerstatten habe (pag. 129). Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin, diese Berechnungen zu präzisieren, nahm der Sozialdienst eine Korrektur des Betrags auf CHF 16'605.35 vor, wovon CHF 2'052.00 auf den Zeitraum von August 2018 bis November 2018 entfielen (pag. 200). Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 3. September 2020 erklärte die Be- schuldigte auf Frage, seit wann ihre Cousine E.________ bei ihr wohne, dass diese vor September 2018 an der F.________strasse gewohnt habe. Seit der Arzt ihr das Zeugnis geschrieben habe, wohne E.________ bei ihr, da sie Hilfe benötige (pag. 234 Rz. 195 f.). In der Folge bestritt die Beschuldigte hingegen, dass E.________ vor Abschluss des Untermietvertrags im Februar 2019 bei ihr gewohnt habe. Sie führte wiederholt aus, dass E.________ sie lediglich unterstützt habe, als sie schwanger und krank gewesen sei und sich deshalb viel bei ihr in der Wohnung aufgehalten habe (pag. 352 Rz. 23 f.). Dies habe sie der Sozialarbeiterin mitgeteilt (pag. 352 Rz. 23 f.). Auf Vorhalt der von ihr unterzeichneten Rückerstattungser- klärung vom 3. Dezember 2014 sowie der Zielvereinbarung/Handlungsplan vom 9. Mai 2017 [recte: 9. November 2017], welche ausdrückliche die Meldepflicht bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen sowie der Wohnverhältnisse festhalten, führte sie aus, dass sie diese zwar unterzeichnet habe, den Inhalt aber nicht ver- standen habe. Sie habe gedacht, es gehe dabei um den Zusammenzug mit ihrem Ehemann, welcher sich an seinem Praktikumsort in K.________ aufgehalten habe (pag. 231 Rz. 67 ff.). Auf Vorhalt ihrer Aussage erklärte die Beschuldigte an der Hauptverhandlung hingegen, dass E.________ erst bei ihr wohne, seit sie aus der Wohnung an der F.________strasse aufgrund eines Streits mit dem Vermieter rausgeschmissen worden sei, vorher habe diese sie lediglich bei der Kinderbetreu- ung unterstützt (pag. 353 Rz 18 ff., 30 f.). In Bezug auf das Schreiben vom 7. März 2019 führte die Beschuldigte aus, dass sie schwanger gewesen sei und krank und ihr Mann deshalb eine Organisation aufgesucht habe, welche ihm beim Verfassen des Schreibens geholfen habe. Das, was sie eigentlich habe sagen wollen, sei im Schreiben jedoch nicht richtig erfasst worden. Sie spreche nicht so gut Deutsch. Die Definition von Wohnen sei falsch. E.________ habe nicht bei ihr gewohnt, sie habe sie nur unterstützt (pag. 352 Rz. 25 ff., pag. 353 Rz. 1 ff.). Mit den Beobach- tungen der Sozialinspektoren konfrontiert, wonach in der Wohnung Schlafgelegen- heiten für acht bis zehn Personen vorgefunden worden seien, gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass es damals zwei Probleme gegeben habe, einerseits sei sie ge- rade frisch eingezogen. Andererseits habe es zusätzliche Matratzen auf dem Bo- den gehabt wegen der Allergien und dem Asthma der Kinder. Diese hätten auch Hautentzündungen und würden die Bodenheizung nicht vertragen. Wenn es zu heiss gewesen sei, dann hätten die Kinder im Wohnzimmer auf den Matratzen auf dem Boden übernachtet (pag. 234 Rz. 170 ff.). Anlässlich ihrer Befragung an der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte auf Vorhalt ihrer vorherigen Aussage da- gegen zu Protokoll, die Kinderzimmer seien kleiner als das Wohnzimmer. Die Kin- der hätten dort mehr Platz und deshalb hätten sie ihr Bett von ihren Zimmern ins Wohnzimmer gebracht und dort geschlafen (pag. 356 Rz 29 ff.). Schliesslich liess 7 die Beschuldigte in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 5. März 2022 durch Rechtsanwalt B.________ ausführen, dass der (unbestrittene) häufige Aufenthalt von E.________ in ihrer Wohnung nicht in Form eines «festen, gemeldeten Wohn- sitzes» gewesen, sondern als familiäre Unterstützung erfolgt sei. E.________ sei erst per 2. Februar 2019 an die G.________strasse gezogen (pag. 476 ff.). Bereits die Berichte der Sozialinspektoren legen den Schluss nahe, dass E.________ bereits vor Abschluss des Untermietvertrags und ihrem offiziellen Zu- zug im Februar 2019 bei der Beschuldigten an der G.________strasse gewohnt hat. Insbesondere spricht dafür, dass sich E.________ bei den unangemeldeten Hausbesuchen bei der Beschuldigten jeweils in deren Wohnung befand, wobei gemäss den Feststellungen der Sozialinspektoren in der Wohnung genügend Platz und Schlafgelegenheiten bestanden, um E.________ zu beherbergen. Hinzu kommt, dass E.________ bei den Hausbesuchen an ihrer offiziellen Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte und sich die Wohnung an der F.________strasse in desolatem Zustand befand. Unterstrichen wird dies – wie die Vorinstanz zurecht ausführte – dadurch, dass E.________ den Wohnungsschlüssel nicht mit sich führ- te, wie dies bei der eigenen Wohnung erwartet würde, und anscheinend nicht wusste, welche Türe zur Wohnung führte. Dazu passt auch der Eindruck der In- spektoren, wonach das Vorzeigen der Wohnung an der F.________strasse bei der Beschuldigten und E.________ Hektik und Nervosität auslöste. Hinzu kommt, dass auch die Aussagen der Beschuldigten weitgehend nicht nach- vollziehbar sind. Dabei fällt insbesondere auf, dass die von der Beschuldigten an der Hauptverhandlung gemachten Aussagen im Widerspruch mit ihren eigenen Aussagen anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme stehen, so insbesondere in Bezug auf die Frage, seit wann E.________ offiziell bei ihr wohne. Gegenüber der Polizei erklärte sie noch, E.________ habe vor September 2018 an der F.________strasse gewohnt und sei dann nachdem der Arzt ihr das Zeugnis ausstellte, welches attestierte, dass sie auf Hilfe angewiesen sei, zu ihr gezogen. Das ärztliche Zeugnis datiert vom 10. September 2018 (pag 128). An der Haupt- verhandlung hingegen behauptete die Beschuldigte, E.________ wohne erst seit Februar 2019 bei ihr an der G.________strasse, was sie auch in ihrer Berufungs- begründung wiederholte. Dabei handelt es sich um die dritte Variante der zeitlichen Eingliederung des Zuzugs von E.________ bei der Beschuldigten, führte sie doch in ihrem Schreiben vom 7. März 2019 noch aus, diese wohne seit August 2018 bei ihr. Dabei vermögen auch die Erklärungen der Beschuldigten zum Schreiben vom 7. März 2019 nicht zu überzeugen, wonach die Organisation, die beim Verfassen des Schreibens geholfen habe, den Inhalt nicht richtig erfasst habe und die Defini- tion von «Wohnen» falsch sei. Die Beschuldigte verkennt dabei, dass das ganze Schreiben an Sinn verliert, wenn man diesem ihre Definition von Wohnen, im Sinne einer Unterstützung, zugrunde legt. Ihre diesbezüglichen Aussagen erscheinen demnach als reine Schutzbehauptungen. Nicht anders verhält es sich mit ihren Antworten auf die Frage, weshalb Schlafgelegenheiten für acht bis zehn Personen in der Wohnung hätten festgestellt werden können. Eine logische Erklärung vermag sie auch hierfür nicht anzubringen, insbesondere die Aussage, wonach die Kinder die Bodenheizung nicht vertragen würden und deshalb auf den Matratzen am Bo- den schlafen würden, erscheint unlogisch, zumal sie so noch näher an der Boden- 8 heizung wären. Nicht nachvollziehbar sind schliesslich auch ihre Vorbringen, wo- nach sie beim Unterzeichnen der Rückerstattungsverpflichtung sowie der Zielver- einbarungen den Umfang ihrer Meldepflicht mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden habe und davon ausgegangen sei, dies beziehe sich auf den Zusam- menzug mit ihrem Ehemann, der in K.________ lebe. Offenbar war der Beschuldig- ten bewusst, dass sie einen allfälligen Zuzug ihres Ehemanns melden muss. Dem- nach hätte sie ohne Weiteres darauf kommen müssen, dass auch ein Zuzug einer anderen Person sozialhilferechtlich relevant sein könnte. Aus den edierten Sozial- hilfeakten des Sozialamts der D.________ ergibt sich sodann, dass die Beschuldig- te dem Sozialdienst – zwar wiederholt nicht zeitnah aber doch – jeweils meldete, wenn Lohnzahlungen direkt an sie erfolgten. Ebenso verhielt es sich mit einer di- rekt an die Beschuldigte ausbezahlten Mutterschaftsentschädigung. In diesem Zu- sammenhang wurde die Beschuldigte unabhängig von den unterzeichneten Er- klärungen erneut darauf hingewiesen, dass sie Änderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich melden müsse (vgl. die nicht paginierten Sozialhilfeak- ten). Der Beschuldigten war somit klar, dass es sich auch beim Zuzug von E.________ um eine sozialhilferechtlich relevante und zu meldende Änderung handelt. Zumindest aber hätte die Beschuldigte bei der zuständigen Sozialarbeite- rin nachfragen müssen. Die Aussagen der Beschuldigten präsentieren sich nach dem Gesagten nicht kon- stant und sind weder mit den durch die Sozialinspektoren gemachten Beobachtun- gen noch mit den Aussagen von H.________ in Einklang zu bringen. Ebenso wenig vermögen die Aussagen von E.________ zu überzeugen, wonach diese zwar viel Zeit an der G.________strasse verbracht habe, um auf die Kinder aufzupassen, aber jeweils an der F.________strasse geschlafen habe. Diese Aus- sage steht eindeutig im Widerspruch zu den Feststellungen der Sozialinspektoren und werden auch durch die Aussage von H.________ widerlegt. Dieser schilderte nachvollziehbar und im Einklang mit dem durch die Sozialinspektoren Beobachte- ten, dass man in der Wohnung an der F.________strasse nicht richtig leben könne, es habe keine Dusche und es würden sich dort viele Männer aufhalten. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er zu Unrecht behaupten sollte, E.________ ha- be ihm gegenüber gesagt, sie habe Angst dort zu übernachten und benutze ledig- lich den Briefkasten (pag. 247 f.) Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, der Anklagesachverhalt sei er- stellt, nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung erweist sich nicht als augenfällig unzutreffend und damit nicht als willkürlich. Die Kammer geht – wie auch die Vorinstanz – von folgendem erwiesenen Sach- verhalt aus: Es steht fest, dass E.________ spätestens ab August 2018 zur Beschuldigten an die G.________strasse gezogen ist, wo genügend Platz und Schlafgelegenheiten vorhanden waren. Weder E.________ noch die Beschuldigte selbst meldeten die veränderte Wohnverhältnisse dem Sozialdienst der D.________. 9 III. Rechtliche Würdigung 14. Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Die Beschuldigte habe es unterlassen, dem Sozialdienst den Zuzug von E.________ zu melden, obschon sie gestützt auf die ihr bekannte Mel- depflicht nach Art. 28 Sozialhilfegesetz (SHG; BGS 860.1) hierzu verpflichtet ge- wesen sei. Sie habe dadurch nicht nur relevante Angaben verschwiegen, sondern auch unwahre Angaben gemacht, woraufhin ihr das Sozialamt im Zeitraum von August 2018 bis November 2018 höhere Leistungen ausrichtete, als dies bei Kenntnis der veränderten Wohnverhältnisse der Fall gewesen wäre. Dabei habe sie in Bezug auf den Erhalt von unrechtmässigen Leistungen eventualvorsätzlich und mit Eventualabsicht gehandelt. Die Beschuldigte macht demgegenüber geltend, sie habe gegenüber dem Sozial- amt weder falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht noch Tatsachen ver- heimlicht oder in anderer Weise Täuschungshandlungen vorgenommen. Es fehle damit an einem objektiven Tatbestandsmerkmal, weshalb sie von der Anschuldi- gung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe freizusprechen sei. 15. Theoretische Grundlagen zu Art. 148a StGB Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 148a Abs. 1 und 2 StGB kann vor- ab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 410 ff.). Der guten Ordnung halber erachtet die Kammer folgende Wiederholungen bzw. Ergänzungen als angezeigt: Der Tatbestand von Art. 148a StGB geht auf die Annahme der sogenannten «Aus- schaffungsinitiative» zurück (zur Entstehung vgl. JENAL, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. A. 2019, N 1 f. zu Art. 148a StGB mit Hinweisen). Die Bestimmung ist Teil der Umsetzungsgesetzgebung gemäss dem Verfassungsauftrag nach Art. 197 Ziff. 8 BV. Nach Art. 148a StGB strafbar machen kann sich jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Spezifisch ausländerrechtlich relevant wird der Tatbestand nur und insoweit, als die Rechtsfolgen von Art. 66a Abs. 1 StGB eintreten, was bei leichten Fällen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausge- schlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.1.). Art. 148a StGB trat – wie die Landesverweisung – am 1. Oktober 2016 in Kraft (AS 2016 2329). Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Dabei erach- tet die Kammer –wie die Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der bundesge- 10 richtlichen Rechtsprechung – den Tatbestand bereits durch das blosse Nichtmel- den von verbesserten Verhältnissen als erfüllt. Ein aktives Nachfragen nach verän- derten Verhältnissen durch das Sozialamt als Leistungserbringer ist mit Blick auf die Botschaft und die Entstehungsgeschichte der Norm im Rahmen der Ausschaf- fungsinitiative nicht erforderlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Der Tatbestand kann nur vorsätzlich erfüllt werden (Art. 12 Abs. 1 StGB e contra- rio). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für mög- lich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Obwohl nicht explizit im Geset- zestext genannt, muss gemäss FIOLKA/VETTERLI (Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, Plädoyer 5/16, S. 93) subjektiv auch Berei- cherungsabsicht vorhanden sein, wobei Eventualabsicht nach der Praxis des Bun- desgerichts, welcher die Kammer folgt, ausreicht (BGE 105 IV 21 E. 3a S. 36; 118 IV 32 E. 2a S. 34; Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012 E. 15.1). FIOLKA/VETTERLI weisen darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit schwierig sein dürfte, da Sozialämter Leistungsbezüger stets Formulare unterschreiben liessen, in denen sie bestätigen, dass sie die Mitwir- kungs- und Meldepflichten kennen. Von einer entsprechend vorformulierten Er- klärung könne nicht zwingend auf Vorsatz geschlossen werden, da gerade Perso- nen, die Sozialhilfe beziehen und eventuell über eine eher tiefe Bildung oder unge- nügende Deutschkenntnisse verfügen, um komplizierte Amtssprache zu verstehen, häufig Erklärungen unterzeichnen, deren Inhalt ihnen nicht ausreichend klar wird, zumal ohne Unterzeichnung i.d.R. keine Leistung ausbezahlt werde (FIOLKA/VET- TERLI, a.a.O., S. 94). 16. Erwägungen der Kammer 16.1 Gesamtbetrachtung der einzelnen Handlungen Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass eine Gesamtbetrachtung der Handlungen angezeigt ist. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 416). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Für eine Gesamtbetrach- tung sprechen zunächst sowohl die Bemerkung in der Botschaft, wonach zur Ab- grenzung eines leichten Falles sämtliche Elemente zu berücksichtigen seien (BBl 2013 6039), als auch die in der Lehre diskutierten Gesamtdeliktsbeträge von bis zu CHF 30'000.00 für die Annahme eines «leichten Falls». Darüber hinaus wurde auch in der bisherigen Rechtspraxis zu Art. 148a StGB bei mehrfachen falschen oder unvollständigen Angaben sowie bei unterlassenen Meldungen an die Sozial- versicherungs- oder Sozialhilfebehörde jeweils von einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Handlungen ausgegangen (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 506 vom 3. November 2021, SK 20 437 vom 27. Mai 2021, SK 20 254 vom 19. Januar 2021 und SK 19 62 vom 7. November 2019, Urteile des Oberge- richts des Kantons Zürich SB210377 vom 18. Februar 2022, SB200113 vom 10. September 2020 und SB190071 vom 3. Oktober 2019, Urteile des Bundesgerichts 6B_1015/2019 und 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 sowie 6B_1161/2019 11 vom 13. Oktober 2020). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass beim un- rechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe die Tatbestandsvariante der unwahren oder unvollständigen Angabe ein Handeln dar- stellt, während diejenige des Verschweigens die Charakteristik eines echten Unter- lassungsdelikts aufweise (Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2019 und 6B_1015/2019, beide vom 4. Dezember 2019, E. 4.5.2). Unvollständige Angaben werden folglich zwar als Handlung betrachtet. Die Be- schuldigte hat es jedoch gleichzeitig «unterlassen», vollständige Angaben in Bezug auf ihre veränderten Wohnverhältnisse zu machen. Die Meldung wurde von August 2018 bis zum Zeitpunkt, in dem die Sozialbehörde im November 2018 davon Kenntnis erhielt, mithin über vier Monate hinweg, unterlassen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs ist davon auszugehen, dass sich die mehrmaligen Un- terlassungen der Beschuldigten auf einen einzelnen Willensentschluss zurück- führen lassen. Demzufolge liegt nach Ansicht der Kammer eine Handlungs- bzw. eine Unterlassungseinheit vor (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 254 vom 19. Januar 2021). 16.2 Subsumtion unter den Tatbestand Wie bereits die Vorinstanz zutreffend und willkürfrei feststellte, ist davon auszuge- hen, dass E.________ per August 2018 zur Beschuldigten an die G.________strasse zog. Dabei unterliess es die Beschuldigte (und auch E.________) dem Sozialamt den Zuzug zu melden. Die veränderten Wohnverhält- nisse hätten bei entsprechender Kenntnis des Sozialamtes die Kürzung der Sozial- leistungen zur Folge gehabt. Die Beschuldigte hat damit – entgegen ihrer Behaup- tungen – gegenüber dem Sozialamt für den Leistungsanspruch relevante Tatsa- chen verschwiegen und darüber hinaus auch unwahre Angaben gemacht. Durch die unterlassene Meldung wurden der Beschuldigten für den Zeitraum von August 2018 bis November 2018 Sozialleistungen ausgerichtet, welche den ihr tatsächlich zustehenden Betrag um CHF 2'052.00 überstiegen (pag. 198 ff.). Die Beschuldigte erfüllt damit den objektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB. Die Beschuldigte unterzeichnete am 3. Dezember 2014 das Formular «Rückerstat- tung von Sozialhilfeleistungen», mit welchem sie erklärte, Kenntnis davon zu neh- men, dem Sozialamt sämtliche Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Daneben bestätigte die Beschuldigte auch durch Unterzeichnung der Zielvereinbarung und des Hand- lungsplan vom 14. März 2016 sowie vom 9. November 2017, auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht worden zu sein. Es mag zwar zutreffen, dass nicht alleine aufgrund solcher Erklärungen auf den Vorsatz geschlossen werden kann, zumal die Beschuldigte lediglich über geringe Deutschkenntnisse verfügt. Aus den Akten des Sozialdienstes der D.________ ergibt sich indessen, dass die Beschuldigte auch im Zusammenhang mit anderen Vorkommnissen auf ihre Pflicht, Veränderun- gen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, aufmerksam gemacht worden ist (vgl. hierzu E. II. 13.2.). Sodann gab die Beschuldigte selbst an, gewusst zu haben, dass ein allfälliger Zuzug ihres Ehemannes gemeldet werden müsse. Angesichts dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beschuldigten die Meldepflicht trotz ihrer geringen Deutschkenntnisse zumindest grundsätzlich bewusst gewesen 12 ist. Indem die Beschuldigte es trotz dieser grundsätzlichen Kenntnis unterliess, den Sozialdienst über den Zuzug von E.________ zu informieren, nahm sie zumindest in Kauf, dass ihr zu hohe Sozialleistungen ausgerichtet werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, spielt der Umstand, dass die Beschuldigte wohl nicht wusste, in welcher Höhe ihr durch die Nichtangabe der veränderten Haushaltsgrösse zu hohe Leistungen zukommen würden, für die Bejahung der Bereicherungsabsicht keine Rolle. Damit ist auch die Eventualabsicht zu bejahen, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 414) geht die Kammer angesichts des kurzen Deliktszeitraums von vier Monaten, des geringen Deliktsbetrags von CHF 2'052.00 sowie der geringen krimi- nellen Energie der Beschuldigten von einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB aus. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe wurden weder dargetan noch sind solche ersichtlich. 16.3 Fazit Die Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe (leichter Fall) nach Art. 148a Abs. 2 StGB, begangen in der Zeit von August 2018 bis November 2018 schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 415 ff.). 18. Tatkomponenten Die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen lag bei insgesamt CHF 2'052.00. Dieser Betrag verteilte sich über vier Monate, was monatlich einen Betrag von CHF 513.00 ausmachte. Der Zuvielbezug änderte, wie die Vorinstanz zurecht festhält, nichts daran, dass die Beschuldigte weiterhin am Existenzmini- mum lebte. Angesichts der eher kurzen Deliktsdauer von vier Monaten und des ge- ringen Deliktbetrags wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs – auch im Be- reich des leichten Falls – noch leicht. Was die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs angeht, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte abgesehen von der feh- lenden Meldung an den Sozialdienst keine weiteren Anstrengungen unternahm, um den Zuzug von E.________ zu vertuschen. Es ist demnach nur eine geringe krimi- nelle Energie ersichtlich. Die objektive Tatschwere wiegt damit leicht. In subjektiver Hinsicht sind zwar keine achtenswerten Beweggründe der Beschul- digten auszumachen, sie handelte aber bloss eventualvorsätzlich und in Bezug auf die Bereicherung bzw. den Erhalt von unrechtmässigen Leistungen kann ihr ledig- lich eine Eventualabsicht angelastet werden. Dies wirkt sich verschuldensmindernd 13 aus. Hingegen war die Tat ohne Weiteres vermeidbar. Soweit ersichtlich, bestand keine Zwangslage oder Notsituation. Es wäre für die Beschuldigte ein Leichtes ge- wesen, sich rechtskonform zu verhalten, zumal sie trotz geringer Deutschkenntnis- se durchaus beim Sozialdienst hätte nachfragen können. Insgesamt ist die subjek- tive Tatschwere als leicht zu beurteilen. Das gesamte Tatverschulden wird nach dem Gesagten – selbst innerhalb des leichten Falls – als leicht eingestuft. 19. Täterkomponenten Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Sie arbeitet gemäss ihren eigenen Aussagen ungefähr 15-20 Stunden pro Woche (pag. 351) und generierte im Steuerjahr 2018 ein Einkommen von CHF 6'441.00 (pag. 269 f). Die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass das mutmasslich weiterhin geringe Einkommen der Beschuldigten bei der Festsetzung der Busse strafmindernd zu berücksichtigen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Ansonsten wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten neutral auf die Strafe aus. Ebenso ist das Verhalten der Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, als neutral zu werten. Schliesslich ist bei der Beschuldigten auch keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. 20. Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach dem Gesagten – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 als angemessen. Diese Strafhöhe steht im Einklang mit der Empfehlung in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) zum Tatbestand von Art. 85 des ber- nischen Sozialhilfegesetzes (SHG; BSG 860.1). Werden im Bereich der Sozialhilfe während eines Jahres Nebenverdienste nicht gemeldet, so empfehlen die Richtlini- en 10% des verschwiegenen Betrages als Busse festzulegen, mindestens jedoch CHF 300.00 (S. 51). Dieser Beispielsachverhalt ist weitgehend vergleichbar mit dem Verhalten der Beschuldigten, wenn auch ein anderer Tatbestand zur Anwen- dung gelangt. Die gemäss VBRS-Richtlinien vorgesehenen Mindestübertretungs- busse von CHF 300.00 ist gerechtfertigt. Es besteht kein Anlass dazu, im Anwen- dungsbereich von Art. 148a Abs. 2 StGB einen anderen (höheren) Ansatz anzu- wenden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB sowie aufgrund der Empfehlungen der VBRS-Richtlinien (S. 4) auf 3 Tage festzusetzen. 14 V. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'837.00 vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Folglich hat sie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf CHF 2’000.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] sowie gemäss Richtlinien der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018). 22. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren – auch ohne entsprechende Anträge der Parteien – von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Ho- norarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben soll- te (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die von der Vorinstanz auf CHF 7'092.25 bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar von CHF 8'063.80 für die amtliche Verteidigung der Beschuldig- ten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren sind zu bestätigen. Aufgrund der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wird die Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig (vgl. das nachfolgende Urteilsdispositiv). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ wurde für das oberinstanzliche Verfahren (bis zum Widerruf der amtlichen Verteidigung per 22. Dezember 2021) mit Verfügung vom 6. Januar 2022 auf CHF 1'404.80 festgesetzt. Es ist festzustellen, dass der Kanton Bern Rechts- anwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanz- lichen Verfahren bereits mit CHF 1'404.80 entschädigt hat. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 201.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädi- gung ihrer nach dem Widerruf des amtlichen Mandats per 22. Dezember 2021 ent- 15 standenen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren für die private Verteidi- gung durch Rechtsanwalt B.________. 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (leichter Fall), begangen in der Zeit von August bis November 2018 in C.________ z.N. der D.________ (Sozialbehörde) und in Anwendung der Artikel 47, 106, 148a Abs. 2 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'837.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. II. 1. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechts- anwalt B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.07 200.00 CHF 6’014.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 274.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’288.05 CHF 484.20 Auslagen ohne MWST CHF 320.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’092.25 volles Honorar 30.07 230.00 CHF 6’916.10 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 274.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’190.15 CHF 553.65 Auslagen ohne MWSt CHF 320.00 Total CHF 8’063.80 nachforderbarer Betrag CHF 971.55 17 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren bereits mit CHF 7'092.25 entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 7'092.25 im Umfang von CHF 6'772.25 (ohne Übersetzungskosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz von CHF 971.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechts- anwalt B.________, wurde für das oberinstanzliche Verfahren (bis zum Widerruf per 22. Dezember 2021) mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wie folgt bestimmt: Leistungen StundenSatz amtliche Entschädigung 6.25 200.00 CHF 1’250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 54.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’304.35 CHF 100.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’404.80 volles Honorar 6.25 230.00 CHF 1’437.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 54.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’491.85 CHF 114.85 Total CHF 1’606.70 nachforderbarer Betrag CHF 201.90 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren bereits mit CHF 1’404.80 entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von CHF 1'404.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 201.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) - dem Sozialamt der D.________ 18 Bern, 28. Oktober 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Wüthrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 19