11. Nach dem Gesagten ist die Offenheit des Verfahrensausgangs durch die Besetzung des Spruchkörpers bei objektiver Betrachtung nicht gefährdet, zumal eine problematische Konstellation gar nicht erst erkennbar ist. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumente entsprechen klarerweise seinem subjektiven Empfinden, das sich bei objektiver Betrachtung nicht bestätigt. Der Gesuchsteller vermag gegenüber den beiden Gesuchsgegnerinnen keinen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 12. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO).