9. Letztlich bleibt in Erinnerung zu rufen, dass behauptete Rechtsfehler des Gerichts im Rechtsmittelverfahren zu rügen sind. Ausstandsgesuche sind primär unter formalen Gesichtspunkten zu würdigen und veranlassen grundsätzlich keine inhaltliche Überprüfung damit verbundener Entscheide. Dem Gesuchsteller verbleibt zu diesem Zweck der ordentliche Rechtsmittelweg. 10. Inwiefern die telefonische Mitteilung des Urteils durch die 1. Strafkammer einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO bilden soll, wird nicht weiter begründet, bleibt schleierhaft und muss somit nicht beurteilt werden.