Andererseits ist das Vorgehen der 1. Strafkammer unter den gegebenen Umständen keinesfalls unüblich, sondern vielmehr eine Notwendigkeit des Strafprozessrechts. Demgegenüber bleibt unklar, wie – nach dem Rechtsverständnis des Gesuchstellers – generell ein Entscheid über die Verwertbarkeit wichtiger Beweismittel möglich sein sollte, ohne dass das Gericht sogleich den Anschein von Befangenheit zugunsten der einen oder anderen Seite erwecken würde.