3 der eigentlichen Hauptverhandlung gleich, ist dennoch verfehlt. Einerseits bedarf es für eine Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bekanntlich weiterer Tatbestandsmerkmale als bloss das Vorhandensein von Betäubungsmitteln, worüber die fraglichen THC-Analysen Aufschluss gaben. Andererseits ist das Vorgehen der 1. Strafkammer unter den gegebenen Umständen keinesfalls unüblich, sondern vielmehr eine Notwendigkeit des Strafprozessrechts.