Weshalb ein solcher im vorliegenden Fall den Anschein der Befangenheit i.S.v. Art. 56 Bst. f StPO in Bezug auf die beteiligen Gesuchsgegnerinnen erwecken soll, wird vom Gesuchsteller nicht erklärt und ist objektiv nicht nachvollziehbar. Insbesondere macht dieser Entscheid, selbst wenn er inhaltlich falsch wäre, die beteiligten Richter nicht zu Lügnern, wie es der Gesuchsteller formuliert, und er lässt nicht auf fehlende Distanz zur Sache und Neutralität der am Entscheid beteiligten Gerichtspersonen schliessen.