7. Die 1. Strafkammer des Obergerichts entschied anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2021 unter Vorfragen, dass die THC-Analysen der verfahrensgegenständlichen Hanfpflanzen nicht aus den Akten gewiesen werden und begründete dies damit, dass bei der Erstellung der THC-Analysen kein Verfahrensfehler erkennbar sei. Die davon offenbar abweichende Meinung des Gesuchstellers würde – wenn sie denn korrekt wäre – einen Rechtsfehler seitens der 1. Strafkammer bedeuten. Weshalb ein solcher im vorliegenden Fall den Anschein der Befangenheit i.S.v.