Materielle oder prozessuale Rechtsfehler durch das urteilende Gericht lassen sich hingegen grundsätzlich nicht zur Begründung einer Ausstandspflicht heranziehen, sondern sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2009 vom 2. Juli 2019 E. 2.4). Das Recht auf verfassungsmässigen Richter umfasst nicht die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns (Urteil des Bundesgerichts 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2 = Pra 2010 Nr. 35 E. 3.2.2).