56-60 N 10). Klassische Ausstandsgründe unter diesem Titel können Äusserungen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Parteien, öffentliches Engagement oder Stellungnahmen in wissenschaftlichen Publikationen sein. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler durch das urteilende Gericht lassen sich hingegen grundsätzlich nicht zur Begründung einer Ausstandspflicht heranziehen, sondern sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2009 vom 2. Juli 2019 E. 2.4).