2 der Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln nach Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO auch im Rechtsmittelverfahren nach formalen Gesichtspunkten zu erfolgen habe. Indem die 1. Strafkammer die fraglichen Beweismittel sogleich einer inhaltlichen Prüfung unterzogen habe, habe sie ihr Urteil in der Sache bereits gefällt, bevor die eigentliche Hauptverhandlung begonnen habe.