5. Der Gesuchsteller bringt vor, die 1. Strafkammer habe seinen vorfrageweise gestellten Antrag, wonach die in dieser Sache ergangenen THC-Analysen der verfahrensgegenständlichen Hanfpflanzen aus den Akten gewiesen werden sollten, fälschlicherweise abgelehnt. Zudem habe die 1. Strafkammer mit dem Entscheid zugunsten deren Verwertbarkeit materiell bereits über den Ausgang des Verfahrens befunden. Dies begründe – so der Gesuchsteller sinngemäss – Befangenheit i.S.v. Art. 56 Bst. f StPO. Weiter beanstandet er die telefonische Mitteilung des Urteils durch die 1. Strafkammer, wobei er keinen Bezug zu etwaigen Ausstandsgründen aufzeigt.