4. Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Gesuchs Vorgänge anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2021 ins Feld. Das Gesuch stellte er gleichentags und somit ohne Verzug. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten. Infolge «Teilrückzugs» vom 18. Februar 2021 ist vorliegend lediglich das Ausstandsgesuch gegen die beiden Gesuchsgegnerinnen zu beurteilen. Auf das Gesuch gegen den Gesuchsgegner 2 wird nicht eingetreten.