1. Dem für die Führung des AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 15 573677 91) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Die sichergestellte Flinte wurde zur allfälligen Durchführung eines waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens dem kantonalen Waffenbüro der Kantonspolizei Bern übergeben.